Die Gerichtsvollzieherkanzlei ist berechtigt, alle Fälle anzunehmen, in denen einem Gläubiger die freie Wahl eines Gerichtsvollziehers zusteht (gemäß Artikel 10 des Gerichtsvollziehergesetzes vom 22. März 2018, GBl. 2018, Pos. 771 mspätÄnd, Abk. uks). Dies bedeutet im Einzelnen, dass falls der Schuldner dem Gerichtsstand des Berufungsgerichts in Katowice (Kattowitz) unterliegt (d.h. in einer konkreten juristischen Angelegenheit der Woiwodschaft Schlesien zuzuordnen ist), kann der Gläubiger einen entsprechenden Antrag bei der hiesigen Gerichtsvollzieherkanzlei stellen. Das Recht, einen Gerichtsvollzieher frei zu wählen, ist insoweit eingeschränkt, als dass es u. a. für die Zustellung von Korrespondenz, von Erfassungsprotokollen der Ist-Bestände oder von Anträgen auf Erstellung von Inventarlisten keine Anwendung findet, da dies zu den Pflichten desjenigen Gerichtsvollzieher gehört, der dem jeweiligen Gerichtsstand zugeordnet ist – im Falle der hiesigen Kanzlei dem des Amtsgerichts in Żory (Sohrau).
Nach der Antragsstellung auf Einleitung eines Verfahrens wird der Gläubiger aufgefordert, einen Vorschuss für Auslagen und Pauschalgebühren zu zahlen, gemäß Art. 7 ff des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 28. Februar 2018 (GBl. 2018 Pos. 770 mspätÄnd, Abk. ukk). Ausgenommen hiervon sind Personen, die von den Verfahrenskosten befreit sind, einschließlich Unterhaltsberechtigte sowie Personen, die Arbeitnehmeransprüche geltend machen. Nach Begleichung dieser Kosten werden die nach geltendem Recht gesetzlich vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt u.a. beispielsweise die Kontopfändung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Sollte es beim Ausfüllen eines der oben aufgeführten Anträge Unklarheiten geben oder eventuell der Bedarf bzw.
Wunsch nach einem anderen juristischen Verfahrensweg als dem hier vorgestellten bestehen, nehmen wir ein solches Anliegen ebenfalls über einen direkten Kontakt mit der Gerichtsvollzieherkanzlei gerne entgegen:
Komornik Sądowy przy Sądzie Rejonowym w Żorach Grzegorz Kuźnik

Kancelaria Komornicza nr V w Żorach
44-240 Żory, ul. Rynek 18/1, Polen
tel. 725-614-998
zory.kuznik@komornik.pl
Öffnungszeiten der Gerichtsvollzieherkanzlei:
Montagvon 8:00 bis 15:00 Uhr
Dienstagvon 13:00 bis 17:00 Uhr
Mittwochvon 8:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstagvon 8:00 bis 15:00 Uhr
Freitagvon 8:00 bis 12:00 Uhr
und zu anderen Zeiten nach Vereinbarung.

Die offiziellen Sprechstunden in der Kanzlei vor Ort: jeden Dienstag von 14.00 bis 17.00 Uhr bzw. auch zu anderen Zeiten nach Vereinbarung.
Bankkonto der Gerichtsvollzieherkanzlei:
26 1600 1462 1808 7218 5000 0004
BNP Paribas Bank Polska S.A.