DSGVO

Auskunftsklausel in Angelegenheiten der Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen von Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren sowie sonstiger gesetzlicher Aufgaben des Gerichtsvollziehers
Gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1–88, im Weiteren: DSGVO, setzt hiermit der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht in Żory Grzegorz Kuźnik Gerichtsvollzieherkanzeli Nr. V in Żory Folgendes zur Kenntnisnahme:
  1. Die Identität und die Kontaktdaten des Verwalters von personenbezogenen Daten (Art. 13 Pkt. 1 Unterpunkt a)
    1. Der Verwalter von personenbezogenen Daten ist der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht in Żory (Sohrau) Grzegorz Kuźnik, Gerichtsvollzieherkanzeli Nr. V in Żory (Sohrau). Die Kontaktaufnahme mit dem Verwalter von personenbezogenen Daten ist möglich: per E-Mail- Adresse: zory.kuznik@komornik.pl, telefonisch: +48 725 614 998 oder schriftlich an den Sitz der Kanzlei: ul. Rynek 18/1, 44-240 Żory, Polen.
  2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (Art. 13 Pkt. 1 Unterpunkt b)
    1. Der Administrator hat den Datenschutzinspektor ernannt: den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht in Żory, Grzegorz Kuźnik Kancelaria Komornicza Nr. V in Żory, E-Mail: zory.kuznik@komornik.pl, den Sie per E-Mail in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichtsvollzieherkanzlei kontaktieren können.
  3. Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 13 Pkt. 1 Unterpunkt c)
    1. Ihre personenbezogenen Daten werden verarbeitet, um Vollstreckungs-, Sicherheits- und andere Aktivitäten durchzuführen, deren Durchführung für den Administrator rechtlich bindend ist (Art. 6 Abs. 1 Pkt. c der DSGVO), und die aus Art. 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 über den Gerichtsvollzieher (GBl. 2018, Pos. 771 mspätÄnd, Abk. uks) hervorgehen .
  4. Empfänger von Daten oder Kategorien von Datenempfängern (Artikel 13 Pkt. 1 Unterpunkt e)
    1. In Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und zur Erfüllung der von ihnen auferlegten Verpflichtungen übermittelt der Gerichtsvollzieher Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, die Ämter und / oder die Einrichtungen sowie andere Unternehmen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
  5. Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb des EWR (Artikel 13 Pkt. 1 Unterpunkt f)
    1. Personenbezogene Daten werden nicht außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermittelt.
  6. Zeitraum, für den personenbezogene Daten verarbeitet werden (Artikel 13 Pkt 2 Unterpunkt a)
    1. Die Daten werden für den Zeitraum gespeichert, der sich aus den Bestimmungen der Verordnung des Justizministers vom 14. Dezember 2018 über die Aufbewahrung und Vernichtung von Gerichtsvollzieherakten und geschlossenen Aufzeichnungsgeräten (GBl. 2018, Pos. 2408 mspätÄnd) ergibt.
  7. Rechte des Rechtsträgers (Artikel Pkt. 13 Pkt 2 Unterpunkt b)
    1. Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten in Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren sowie anderen gesetzlichen Aufgaben des Gerichtsvollziehers verarbeitet werden, sind nicht berechtigt zu verlangen, dass die Daten gelöscht werden müssen, außerdem besitzen sie kein Widerspruchsrecht und kein Recht des Übertragens von Daten. Das Recht auf Zugriff zu personenbezogenen Daten wird auf der Grundlage der in Art. 6 Abs. 1 lit. 9 der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 (GBl. Nr. 43, Pos. 296 mspätÄnd, Abk. kpc) geregelt. Die Berichtigung personenbezogener Daten und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung erfolgt nur auf der Grundlage der Zivilprozessordnung und in dem durch sie festgelegten Umfang. Im Falle der Erhebung personenbezogener Daten, die nicht bei der betroffenen Person liegen, steht dem Gerichtsvollzieher ein Anspruch auf Befreiung von der Auskunftspflicht nach Art. 14 DSGVO gegenüber derjenigen Person zu, deren Daten er auf andere Weise als unmittelbar von dieser Person erhalten hat.
  8. Beschwerde im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 13 Pkt. 2 Unterpunkt d)
    1. Der Rechtsträger hat das Recht, eine Beschwerde in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Amtsgericht einzureichen, bei dem der Gerichtsvollzieher tätig ist. Die Beschwerdemöglichkeit gilt für Tätigkeiten im Rahmen von anhängigen Verfahren oder Vollstreckungshandlungen .
  9. Information über die Pflicht zur Bereitstellung von Daten (Artikel 13 Pkt. 2 Unterpunkt e)
    1. Die Angabe personenbezogener Daten ist obligatorisch. Sie ergibt sich aus den oben genannten Rechtsgrundlagen und ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Gerichtsvollziehers erforderlich.
  10. Verarbeitung personenbezogener Daten durch automatisierte Verfahren (Artikel 13 Pkt 2 Unterpunkt f)
    1. Personenbezogene Daten der Parteien und der Teilnehmer der Verfahren werden nicht automatisiert verarbeitet.