- die Vollstreckung von Urteilen in Fällen von Geld- und Nichtgeldforderungen und die Sicherstellung der Zwangsvollstreckung, einschließlich europaweit gültiger Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 erfasst sind (GBl. Nr. 43, Pos. 296 mspätÄnd, Abk. kpc);
- die Vollstreckung anderer ollstreckungsbescheide mit der Vollstreckungsklausel und Vollstreckungsbescheide, die der gerichtlichen Vollstreckung unterliegen, ohne sie mit einer
Vollstreckungsklausel zu versehen;
- die Vollstreckung von Beschlüssen zur Sicherstellung von Beweismitteln und von Beschlüssen zur Offenlegung von Beweismitteln im Rahmen von Verfahren, die geistiges Eigentum zum Gegenstand haben;
- die Vollstreckung von Beschlüssen zur Sicherstellung des Erbes oder zur Erstellung von Inventarlisten ;
- die Erfüllung von Aufgaben, die in anderen Rechtsakten bzw. Gesetzen festgelegt sind.